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   BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12   

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BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12 (https://dejure.org/2012,32083)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 (https://dejure.org/2012,32083)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2012 - 5 B 25.12 (https://dejure.org/2012,32083)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 RettAssG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG, § 7 BAföG, § 15b Abs 3 BAföG, § 15b Abs 4 BAföG
    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung; berufsqualifizierender Abschluss

  • Wolters Kluwer

    Anknüpfen an das Ausbildungsrecht und Prüfungsrecht bei der Beurteilung über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung i.S.d. BAföG

  • rewis.io

    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung; berufsqualifizierender Abschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Anknüpfen an das Ausbildungsrecht und Prüfungsrecht bei der Beurteilung über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung i.S.d. BAföG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz bei seinen Regelungen über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung grundsätzlich an das jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsrecht anknüpft (vgl. Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 104.80 - BVerwGE 67, 105 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 35 S. 63 f.).

    Überdies ist eine Ausbildung förderungsrechtlich beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (vgl. § 15b Abs. 4 BAföG), d.h. das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt, oder wenn die Ausbildung wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung nicht mehr berufsqualifizierend abgeschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 14. April 1983 a.a.O. S. 108 f. = S. 64 f.).

  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 9.83

    Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch einer

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Andernfalls endet sie erst mit der Beendigung des gesamten Ausbildungsabschnitts, also mit der erfolgreichen Absolvierung des sich an die Abschlussprüfung anschließenden Teils (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 49 S. 123).

    Die Tatsache, dass die praktische Ausbildung länger dauert als der Unterricht an der Ausbildungsstätte, schließt eine derartige Annahme nicht schlechthin aus (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 a.a.O. S. 123 f.; vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11 S. 4; vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 81 S. 69 f.; vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 S. 45 sowie Beschluss vom 15. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 53.86 - Buchholz 436.36 § 2 Nr. 13 S. 10 f.).

  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 25.07

    Rettungsassistent, Rettungssanitäter, Ausbildung, praktische Tätigkeit,

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Ausbildung zum Rettungsassistenten bereits entschieden, dass der wesentliche Teil dieser Ausbildung der Lehrgang nach § 4 Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) - RettAssG - vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), und nicht das nach dem Lehrgang zu absolvierende Praktikum (vgl. § 7 RettAssG) ist (vgl. Urteil vom 20. November 2008 - BVerwG 3 C 25.07 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13 Rn. 20).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 18.07

    Magistergrad als berufsqualifizierender Abschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 19. April 1988 - BVerwG 5 C 12.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71 S. 31 f.; vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105 S. 146 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 12; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80 S. 64 und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 650.89 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 18 S. 22 f.).
  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Die Tatsache, dass die praktische Ausbildung länger dauert als der Unterricht an der Ausbildungsstätte, schließt eine derartige Annahme nicht schlechthin aus (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 a.a.O. S. 123 f.; vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11 S. 4; vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 81 S. 69 f.; vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 S. 45 sowie Beschluss vom 15. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 53.86 - Buchholz 436.36 § 2 Nr. 13 S. 10 f.).
  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 19. April 1988 - BVerwG 5 C 12.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71 S. 31 f.; vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105 S. 146 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 12; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80 S. 64 und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 650.89 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 18 S. 22 f.).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung -

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Die Tatsache, dass die praktische Ausbildung länger dauert als der Unterricht an der Ausbildungsstätte, schließt eine derartige Annahme nicht schlechthin aus (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 a.a.O. S. 123 f.; vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11 S. 4; vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 81 S. 69 f.; vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 S. 45 sowie Beschluss vom 15. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 53.86 - Buchholz 436.36 § 2 Nr. 13 S. 10 f.).
  • BVerwG, 07.03.2012 - 5 B 56.11

    Rückgabe von beweglichen Sachen; Beweislast im Vermögensrecht; Rückgabeanspruch

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 2012 - BVerwG 5 B 56.11 - ZOV 2012, 100).
  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 19.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Gehobener nichttechnischer

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Die Tatsache, dass die praktische Ausbildung länger dauert als der Unterricht an der Ausbildungsstätte, schließt eine derartige Annahme nicht schlechthin aus (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 a.a.O. S. 123 f.; vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11 S. 4; vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 81 S. 69 f.; vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 S. 45 sowie Beschluss vom 15. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 53.86 - Buchholz 436.36 § 2 Nr. 13 S. 10 f.).
  • BVerwG, 19.04.1988 - 5 C 12.85
    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12
    Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 19. April 1988 - BVerwG 5 C 12.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71 S. 31 f.; vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105 S. 146 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 12; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80 S. 64 und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 650.89 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 18 S. 22 f.).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 ER 650.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 19.01.1989 - 5 B 198.88
  • BVerwG, 15.10.1987 - 5 B 53.86
  • OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18

    Ausbildungsförderung; materielle Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer

    Zwar ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG der durch Satz 1 der Vorschrift vermittelte Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung bei fehlender anderweitiger Verfügbarkeit der für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel (§ 1 BAföG) auch dann als ausgeschöpft anzusehen, wenn Anspruchsteller - wie hier der Kläger - bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss(vgl. zum Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 - 5 C 15.85 -, NVwZ-RR 1988, 86, Beschluss vom 8.10.2012 - 5 B 25.12 -, juris ) im Ausland erworben hat, der ihn dort zur Berufsausübung befähigt.
  • VG Augsburg, 08.03.2022 - Au 3 K 21.1322

    Keine Ausbildungsförderung für weiteres Studium

    Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen (BVerwG B. v. 8.10.2012 - 5 B 25.12 - juris Rn. 6 st.Rspr.).

    Da es sich beim Beruf der Designerin um einen sogenannten nicht reglementierten Beruf handelt, für den das Bestehen einer Prüfung also nicht durch Rechtsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Zugangsvoraussetzung vorgesehen ist, ist ein Studienabschluss schon dann berufsqualifizierend, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn zur Aufnahme eines entsprechenden Berufes befähigen (BVerwG B. v. 8.10.2012 - 5 B 25.12 - juris Rn. 6 st.Rspr.).

  • VG Hamburg, 24.09.2021 - 25 FL 109/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung, Eingruppierung und

    Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt etwa im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts dann vor, wenn der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufes ermöglicht, insbesondere eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehene Prüfung bestanden ist oder am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an einer Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben sind, die ihn zur Aufnahme eines Berufes befähigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.10.2012, 5 B 25/12, juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15

    Zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines kaufmännischen

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen, hier der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs - KfmBerKollAPV BW - vom 24.04.1995 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 - juris und Beschluss vom 26.10.1987 - 5 B 31.86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67), objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016, a.a.O., und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Winkler, in: Beck Online-Kommentar, BAföG, § 2 Rn. 5a, Stand: Juli 2016).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 12 A 917/14

    Gewährung eines weitergehenden studiendauerabhängigen Teilerlasses der

    vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15b Rn. 14; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15b Rn. 10 (m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris).
  • BVerwG, 09.06.2017 - 5 PKH 7.17

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

    Die Revision wäre auch nicht wegen der angeblichen Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 (5 B 25.12 ) zuzulassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2014 - 12 A 917/14

    Förderung eines Studiums der Pharmazie

    vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 15b Rn. 14; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15b Rn. 10 (m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2017 - 12 A 1677/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris Rn. 6, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - 12 A 2631/13

    Anspruch auf Rückforderung von Beiträgen zur Ausbildungsförderung nach

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2015 - 12 A 429/14

    Maßgeblichkeit eines Prüfungsabschnitts der Pharmazeutischen Prüfung bei einer

    - 5 B 25.12 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2013 - 12 A 1420/13

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des letzten Prüfungsteils für den Abschluss einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 - 12 A 1159/13

    Prüfung des Ablaufs der Förderungshöchstdauer eines zuerst mit Darlehen

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